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   KG, 28.07.2006 - 5 Ws 557/05 REHA   

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https://dejure.org/2006,12240
KG, 28.07.2006 - 5 Ws 557/05 REHA (https://dejure.org/2006,12240)
KG, Entscheidung vom 28.07.2006 - 5 Ws 557/05 REHA (https://dejure.org/2006,12240)
KG, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 5 Ws 557/05 REHA (https://dejure.org/2006,12240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweitantrag auf Aufhebung des Widerrufs der gnadenweisen Strafaussetzung zur Rehabilitierung; Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung; Überprüfbarkeit der Strafzumessung im Kassationsverfahren; Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als ...

  • Judicialis

    StPO § 366 Abs. 2; ; StrRehaG § ... 1 Abs. 1 Nr. 2; ; StrRehaG § 1 Abs. 6 Satz 1; ; StrRehaG § 1 Abs. 6 Satz 2; ; StrRehaG § 13 Abs. 2 Satz 2; ; StrRehaG § 14 Abs. 1; ; StrRehaG § 4 Abs. 2; ; StrRehaG § 26 Abs. 3 Satz 2; ; StPO/DDR § 311 Abs. 1; ; StPO/DDR § 311 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 02.07.2001 - 4 VAs 18/01
    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 5 Ws 557/05
    Den dagegen gerichteten Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung verwarf der 4. Strafsenat des Kammergerichts - 4 VAs 18/01 - am 2. Juli 2001.

    Die gnadenweise Reststrafenaussetzung mußte widerrufen werden (vgl. KG, Beschluß vom 2. Juli 2001 - 4 VAs 18/01 -, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten gegen den Widerrufsbescheid der Senatsverwaltung für Justiz verworfen wurde).

  • KG, 23.12.1993 - 5 Ws 387/93
    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 5 Ws 557/05
    Jedoch beurteilt sich nach den Grundsätzen des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 359 Nr. 5 StPO), ob ein neuer Sachverhalt gegeben ist, also neue Tatsachen vorgebracht werden, die die Rechtsstaatswidrigkeit der strafrichterlichen Entscheidung begründen können (vgl. Senat VIZ 1994, 261, 262; a.a.O. und Beschluß vom 3. Mai 2001 - 5 Ws 219/01 REHA -).

    Die Angleichung der Folgeansprüche aus Entscheidungen in Kassationsverfahren nach dem seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften ist in § 26 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG vorgenommen (zu diesen Grundsätzen vgl. Senat VIZ 1994, 261, 262).

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